Geschäftsnummer: | 24.3983 |
Eingereicht von: | Würth Benedikt |
Einreichungsdatum: | 24.09.2024 |
Stand der Beratung: | - |
Zuständigkeit: | - |
Schlagwörter: | Bundesrat; Bundesgesetz; ändern:; Rodungsersatz; Massnahmen; Bereich; Natur; Landschaftsschutz; Aufwertungsmassnahmen; Waldfläche; Temporäre; Rodungen; Stelle |
Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz über den Wald wie folgt zu ändern:
Der Rodungsersatz kann qualitativ neben den bestehenden Massnahmen im Bereich des Natur- und Landschaftsschutz mindestens zur Hälfte durch Aufwertungsmassnahmen der bestehenden Waldfläche erfolgen. Temporäre Rodungen bleiben vorbehalten, denn dort soll an Ort und Stelle wieder aufgeforstet werden.
Der Wald ist in seiner flächenmässigen Ausdehnung nicht mehr bedroht. Im Gegenteil: Der Wald wächst in der Schweiz – allerdings sind die kantonsspezifischen Verhältnisse unterschiedlich. Trotzdem bleibt der Wald in seinem Bestand geschützt und kann nur in Ausnahmefällen gerodet werden. Der Nachweis der wichtigen Gründe für eine Rodung soll auch weiterhin uneingeschränkt erbracht werden.
Abgesehen von den temporären Rodungen soll der Rodungsersatz künftig qualitativ erfolgen. Dabei soll der bestehende Wald stärker zugunsten der Natur aufgewertet wird. Diese Massnahmen ergänzen die Massnahmen in den jeweiligen Leistungsvereinbarungen Waldbiodiversität. Das Kompensationsinstrument zu Gunsten der Stärkung des Waldes soll somit ein stärkeres Gewicht erhalten, nicht zuletzt auch um bestehendes Kulturland zu schonen. Mit einem Mindest-Richtwert von 50% soll ein entsprechender Rahmen gesetzt werden.
Das Potenzial für solche Aufwertungen im Wald ist gross, insbesondere auch im Hinblick auf die Anpassungen an den Klimawandel und die Stärkung der Biodiversität.